In Notfällen zählt jede Sekunde, und oftmals ist es besser, einmal zu oft den Rettungswagen zu rufen als einmal zu wenig. Doch wer trägt die Kosten für einen Notruf? Grundsätzlich haben alle Mitglieder einer Sozialversicherung Anspruch auf Übernahme der Notruf-Kosten, vorausgesetzt, es liegt eine medizinische Notwendigkeit vor. Diese Notwendigkeit wird entweder vom Notarzt oder vom behandelnden Arzt bescheinigt. Eine stationäre Aufnahme des Patienten ist keine Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung.
Sollte ein Patient nach Eintreffen des Rettungswagens den Transport ins Krankenhaus verweigern, obwohl das medizinische Personal ihn dazu rät, kann es passieren, dass er die Kosten für den Einsatz selbst tragen muss. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Fachkräfte vor Ort zu der Einschätzung gelangen, dass ein Krankenhausaufenthalt nicht erforderlich ist. In solchen Fällen, selbst wenn der Rettungswagen ohne Patienten zurückkehrt, entstehen dem Patienten keine Kosten.
Wer einen Rettungswagen für jemand anderen ruft, muss grundsätzlich nicht befürchten, die Kosten übernehmen zu müssen. Der Anrufende handelt im besten Interesse des Patienten. In diesen Fällen übernimmt in der Regel die Krankenkasse die entstehenden Kosten.
Es besteht in Deutschland eine Pflicht zur Hilfeleistung. Wenn diese verweigert wird, können nicht nur hohe Kosten entstehen, sondern es kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unsicherheiten bezüglich der Notwendigkeit eines Rettungsdienstes können durch einen Anruf bei der Rettungsleitstelle unter der Nummer 112 geklärt werden. Hier sollten die Symptome so genau wie möglich beschrieben werden, damit eine qualifizierte Einschätzung erfolgen kann.
Ein wichtiger Hinweis: Wer die Notrufnummer missbräuchlich wählt, beispielsweise ohne dass ein echter Notfall vorliegt, muss nicht nur die Kosten für den Einsatz tragen, sondern macht sich auch strafbar. Eine Anzeige kann die Folge sein.
Insgesamt gilt, dass im Zweifelsfall immer der Anruf bei der Leistelle erfolgen sollte. Die Sicherheit und Gesundheit von Menschen hat Vorrang, und eine schnelle medizinische Hilfe kann im Ernstfall Leben retten.
In Notsituationen, in denen Menschen oder Tiere in Gefahr sind oder ein Brand ausgebrochen ist, können Bürgerinnen und Bürger in Veringenstadt beruhigt die Feuerwehr rufen. Das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg sieht vor, dass solche Einsätze grundsätzlich kostenlos sind. Selbst wenn die Feuerwehr vergeblich ausrückt, etwa, weil ein Feuer vor ihrem Eintreffen bereits gelöscht wurde oder sich gemeldeter Rauch als harmloser Wasserdampf entpuppt, entstehen dem Verursacher oder dem Anrufer keine Kosten.
Allerdings gibt es auch Situationen, in denen Einsätze kostenpflichtig sind. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz durch böswillige Falschmeldungen oder durch Brandstiftung verursacht wurde. In solchen Fällen erhebt die Stadt Veringenstadt, die Trägerin der Feuerwehr ist, die Einsatzkosten.
Auch bei Einsätzen, die nicht unmittelbar der Notfallrettung zuzuordnen sind, können Kosten entstehen. Hierzu zählen unter anderem:
Die Kostenpflicht erstreckt sich dabei auf den Verursacher des Schadens oder den Eigentümer des betroffenen Gegenstandes. Auch Veranstalter oder andere Verantwortliche, die den Einsatz notwendig gemacht haben, können zur Kasse gebeten werden. Zudem sind Betreiber von Brandmeldeanlagen verpflichtet, die Kosten für Fehlalarmierungen zu tragen, ebenso wie Halter von Fahrzeugen, die Öl verlieren oder in Brand geraten.
Die Höhe der Kosten wird in der Gebührensatzung der Gemeinde festgelegt und richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand, der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge, der Personalstärke und der Einsatzdauer.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Feuerwehr in dringenden Notfällen uneingeschränkt Hilfe leisten kann, gleichzeitig aber auch klare Regeln für Kostenpflicht bei nicht-notfallbedingten Einsätzen bestehen. Bürgerinnen und Bürger sollten sich daher bewusst sein, dass nicht jeder Einsatz kostenlos ist und in bestimmten Fällen Kosten auf sie zukommen können.